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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 29.06.2006
Aktenzeichen: 8 V 2091/06 A (Verk)

Schlagzeile:

Besteuerung von Geländewagen bei der Kfz-Steuer nach Hubraum und Schadstoffausstoß ist nicht mit EU-Recht vereinbar

Schlagworte:

Geländewagen, Gewichtsbesteuerung, Hubraum, Kfz-Steuer, Schadstoffausstoß

Wichtig für:

Autofahrer

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf sieht es als ernstlich zweifelhaft an, ob nach dem Wegfall von § 23 Abs. 6 a StVZO Geländewagen als PKW eingestuft und nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert werden dürfen. Nach einer EU-Richtlinie seien Geländewagen weiterhin als LKW nach Gewicht zu besteuern. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Finanzbehörden an die Eintragung im Kfz-Brief („Pkw geschlossen“) nicht gebunden.

Konsequenz aus der Entscheidung in dem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines Kfz-Steuerbescheides: Bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren darf das Finanzamt dem Besitzer des Geländewagens (im Streitfalle ging es um einen Land Rover Defender) nur die erheblich niedrigere Lkw-Steuer berechnen.

Hintergrund: Seit dem 1. Mai 2005 ist es nicht mehr möglich, Geländefahrzeuge, Kleinbusse und Vans mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen als Lkw zu besteuern (sog. Gewichtsbesteuerung). Je 100 Kubikzentimeter liegt die Kfz-Steuer seit dem 1. Mai 2005 – abhängig von der Schadstoffklasse – bei Dieselfahrzeugen zwischen 15,44 Euro und 37,58 Euro und bei Benzinern zwischen 6,75 Euro und 25,36 Euro. Die neuen Steuersätze gelten auch für Autos, die vor dem 1. Mai 2005 zugelassen wurden.

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatten bereits die Finanzgerichte Köln und Baden-Württemberg bezweifelt, dass die seit dem 1. Mai 2005 geltende Besteuerung nach Hubraum mit EU-Recht vereinbar ist:
- FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005, Aktenzeichen: 6 V 3715/05
- FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2006, Aktenzeichen: 8 V 4/06

Gegen den Beschluss wurde die vom Finanzgericht Düsseldorf zugelassene Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen VII B 209/06.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21. August 2006 (Aktenzeichen VII B 333/05) in zweiter Instanz den Beschluss des FG Köln vom 28. November 2005 (Aktenzeichen 6 V 3715/05) aufgehoben. Der Leitsatz der Entscheidung des obersten deutschen Steuergerichts lautet:
Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich.

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