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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2006
Aktenzeichen: VI R 60/02

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2002
Aktenzeichen: 7 K 4528/00

Schlagzeile:

Die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung ist regelmäßig Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitslohn, Bekleidung, Berufskleidung, Bewertung, Kleidung, Markenkleidung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen würde.

Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt hochwertige Kleidung aus seinem Sortiment, ist der dem Arbeitnehmer dadurch zugewandte Rabattvorteil als Arbeitslohn einkommensteuerlich zu erfassen.

Im Streitfall ging es um einen Bekleidungsartikelhersteller, der unter einem allgemein bekannten Markennamen hochwertige Kleidungsstücke vertrieb. Er stellte den Mitgliedern der Geschäftsleitung die jeweils neueste Bekleidungskollektion zur Verfügung, um die Marke nach außen hin zu repräsentieren.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass im Umfang der verbilligten Überlassung ein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil vorliege. Der BFH ist dieser Rechtsauffassung gefolgt und hat die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Er hat den Entlohnungscharakter insbesondere nicht mit der vom Hersteller vorgebrachten Begründung verneint, dass durch das Tragen der Kleidung eine Werbewirkung verbunden sei und dadurch auch die Glaubwürdigkeit der eigenen Marke gewährleistet werden solle. Dieser Umstand trete gegenüber den für die Entlohnung sprechenden Umständen, hochwertige und teuere Kleidung einer "Edelmarke" verbilligt erwerben und tragen zu können, in den Hintergrund.

Vorteile, die der Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewähre, stellten zwar keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergebe, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. Die Gesamtwürdigung habe aber zu beachten, dass die Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und das Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers in einer Wechselwirkung stünden. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen sei, desto geringer zähle das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers.

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