Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Pressemitteilung |
Datum: | 04.07.2006 |
Aktenzeichen: | 84/2006 |
Schlagzeile: |
Riester-Rente ist mit EG-Vertrag vereinbar
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Europäische Kommission hat am 4. Juli 2006 bekannt gegeben, dass sie vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Deutschland erheben wird. Die Europäische Kommission hält einzelne Regelungen der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge („Riester-Rente“) für mit den Bestimmungen des EG-Vertrages nicht vereinbar.
In der Pressemitteilung erklärt das Bundesministerium der Finanzen, dass die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken für unbegründet hält. Die im Zuge der Rentenreform 2001 eingeführten deutschen Regelungen zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge entsprechen den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der angemahnte Änderungsbedarf besteht daher derzeit nicht.
Hintergrund: Die Europäische Kommission rügt insbesondere, dass Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben, keine Altersvorsorgezulage erhalten. Diese Kritik verkennt nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums jedoch, dass diese Steuerpflichtigen auf Antrag gemäß § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden können und so auch in den Genuss der sog. Riester-Rente kommen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, besteht auch kein Anspruch auf die Förderung, weil die Zulage lediglich eine Vorauszahlung auf den sich aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Einkommensteuergesetz ergebenden Steuervorteil ist. Insoweit hat die Altersvorsorgezulage eine steuerliche Funktion. Sie stellt u. a. sicher, dass die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge aus dem unversteuerten Einkommen stammen und insoweit eine nachgelagerte Besteuerung erfolgen kann.
Auch die weitere Kritik der Europäischen Kommission wird nicht geteilt. Die Pressemitteilung enthält hierzu weitere Erläuterungen.