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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2006
Aktenzeichen: VI R 5/04

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2004
Aktenzeichen: 2 K 254/03 (1)

Schlagzeile:

Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule sind keine vorab entstandenen Werbungskosten

Schlagworte:

Ausbildung, Erststudium, Fachoberschule, Fortbildung, Hochschule, Schule, Vorab entstandene Werbungskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten.

Hintergrund: Im Streitfall besuchte der bereits zum Kommunikationselektroniker ausgebildete Kläger eine Fachoberschule. Später nahm er nach bestandener Fachabiturprüfung ein Hochschulstudium im Fachbereich Elektrotechnik auf. Das Finanzamt lehnte im Streitjahr 2001 den Abzug der Kosten für den Besuch der Fachoberschule als Werbungskosten ab und berücksichtigte lediglich Sonderausgaben in Höhe von 1.800 DM.

Der BFH ist dieser Auffassung gefolgt. Nach seiner neueren Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen können Kosten für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Diese Voraussetzung sei beim Besuch allgemein bildender Schulen außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses typischerweise nicht gegeben. Es fehle hier an der erforderlichen Berufsbezogenheit der Ausbildung. Erst die Verschaffung von Berufswissen könne den Werbungskostenbegriff erfüllen.

Kosten für den Besuch allgemein bildender Schulen können danach nur aufgrund der besonderen Abzugsnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben abgezogen werden.

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