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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.05.2006
Aktenzeichen: 2 K 108/04

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Überlassung eines Kfz an eine gemeinnützige Institution, die als Gegenleistung mit einem werbebedruckten Kfz fährt

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Entgelt, Tausch, Tauschähnlicher Vorgang, Umsatzsteuer, Werbung

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

1. Es liegt ein steuerbarer tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 UStG vor, wenn der Steuerpflichtige die Nutzungsmöglichkeit eines Kfz an eine gemeinnützige Institution leistet und diese dafür als Gegenleistung die Werbeleistung erbringt, indem sie mit dem werbebedruckten Kfz fährt.

2. Bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).

3. Im Streitfall ist der Kläger bereit gewesen, für die Werbeleistung der Gemeinde den Betrag für den Einkauf des überlassenen Fahrzeuges aufzuwenden. Von diesen Anschaffungskosten ist ein 15prozentiger Abschlag vorzunehmen, da der Nutzungswert eines mit Werbeaufschriften bedruckten Fahrzeuges niedriger ist als der eines unbedruckten Fahrzeuges.

4. Wird bei der Überlassung des Fahrzeuges nicht das wirtschaftliche Eigentum übertragen, entsteht die Umsatzsteuer in monatlichen Teilleistungen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 56/06 (Abgabe; altes Aktenzeichen: V R 34/06) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Liegt ein steuerbarer tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 UStG vor, wenn der Steuerpflichtige einer gemeinnützigen Institution die Nutzung eines Kfz ermöglicht und diese dafür als Gegenleistung eine Werbeleistung erbringt, indem sie mit dem werbebedruckten Kfz fährt?
2. Wie ist das Entgelt für den tauschähnlichen Umsatz zu berechnen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 3 Abs 12 S 2; UStG § 10 Abs 2 S 2; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a; UStG § 3 Abs 9
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 5.5.2006 (2 K 108/04)

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