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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 09.08.2006
Aktenzeichen: IV C 3 - S 2211 - 21/06

Schlagzeile:

Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand)

Schlagworte:

Abgekürzter Vertragsweg, Drittaufwand, Werbungskosten

Wichtig für:

Abgeordnete

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung des BFH-Urteils vom 15. November 2005 (Az: IX R 25/03). Die Rechtsgrundsätze des Urteils sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden (sog. Nichtanwendungserlass). Das Bundesfinanzministerium begründet ausführlich seine Rechtsauffassung.

Die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich beim abgekürzten Vertragsweg weiterhin nach den BFH-Urteilen vom 13. März 1996 und vom 24. Februar 2000. Danach sind in den Fällen des abgekürzten Vertragswegs ausnahmsweise Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, bei denen es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens handelt. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG.

Hintergrund: Der BFH vertritt im Urteil vom 15. November 2005 die Auffassung, dass laufende Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten dem Steuerpflichtigen nicht nur im Fall des abgekürzten Zahlungswegs zurechenbar seien, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließe und die geschuldete Zahlung auch selbst leiste (abgekürzter Vertragsweg). Auch hier wende der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirke dadurch zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfülle.

Der BFH begründet die Entscheidung damit, dass der Dritte die Verträge über Erhaltungsaufwendungen mit den Handwerkern im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen und die vereinbarte Vergütung selbst entrichtet habe. Weil er die Beträge nicht vom Steuerpflichtigen zurückgefordert habe, habe er sie ihm zugewendet. Sie seien deshalb von dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten abziehbar.

Siehe Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2007 (2 K 243/06). Danach können die Gründe, die im Nichtanwendungserlass genannt werden, nicht überzeugen. Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 45/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Drittaufwand in Fällen des abgekürzten Vertragswegs als Werbungskosten: Sind Aufwendungen eines Dritten dem Steuerpflichtigen nicht nur im Fall des abgekürzten Zahlungswegs zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen die geschuldete Zahlung auch selbst leistet (im Streitfall hat die Mutter des Klägers Erhaltungsarbeiten an einer dem Kläger gehörenden Wohnung mit den Handwerkern im eigenen Namen, aber im Interesse des Klägers und nach Rücksprache mit dem Kläger abgeschlossen und die vereinbarte Vergütung an die Handwerker entrichtet)? – Revision vom Finanzgericht wegen des BMF-Nichtanwendungserlasses vom 09.08.2006 (Az: IV C 3 S 2211 - 21/06) zugelassen.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 9.7.2007 (2 K 243/06)

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