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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2006
Aktenzeichen: 11 K 12806/03

Schlagzeile:

Entnahmen eines nahen Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttungen

Schlagworte:

Entnahme, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vermögensvorteil

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person setzt weder auf Gesellschaftsebene noch auf Gesellschafterebene voraus, dass diese Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter zur Folge hat.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 34/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2006):
Können Handlungen eines Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft auch dann zugerechnet werden, wenn der Geschäftsführer durch diese Handlungen die Gesellschaft in strafbarer Weise schädigt ?
Setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person voraus, dass diese Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter zur Folge hat ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2; KStG § 8 Abs 3 S 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.6.2006 (11 K 12806/03)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.06.2007, Aktenzeichen VIII R 34/06 (Zurückverweisung).

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