Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.05.2006
Aktenzeichen: X R 9/05

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2005
Aktenzeichen: 1 K 396/02

Schlagzeile:

Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen"

Schlagworte:

Altersvorsorge, Auslegung, Kürzung, Sonderausgabe, Vorläufige Steuerfestsetzung, Vorläufigkeitsvermerk, Vorwegabzug

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Ist eine Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" vorläufig festgesetzt, so bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf solche Verfahren, die bereits im Zeitpunkt der Festsetzung beim EuGH, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten Bundesgericht anhängig sind.

2. Die Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)" erstreckt sich, soweit sie im Hinblick auf die gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01) verfügt worden ist, nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist, ein eigener Vorwegabzug von 3 068 Euro verbleibt.

zur Suche nach Steuer-Urteilen