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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.01.2006
Aktenzeichen: I R 58/04

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.04.2004
Aktenzeichen: 1 K 356/01

Schlagzeile:

Umbau einer betrieblichen Halle als wesentliche Verbesserung

Schlagworte:

Anschaffungsnaher Aufwand, Betriebsbereitschaft, Umbau, Wesentliche Verbesserung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Eine wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 HGB kann auch in einer Veränderung mit dem Ziel einer neuen betrieblichen Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit begründet sein. Die dahin gehenden Feststellungen sind im Einzelfall vom Finanzgericht zu treffen.

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