Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.06.2006 |
Aktenzeichen: | 2 K 152/05 |
Schlagzeile: |
Verpflichtung zur Durchführung von Abschreibungen besteht unabhängig von einem tatsächlichen Wertverzehr
Schlagworte: |
1 %-Regelung, Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Bilanzierung, Bilanzsteuerrecht, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Nachholung, Restwert, Wertverzehr
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen, ist zwingend eine Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA) durchzuführen. Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Wertverzehr beim Wirtschaftsgut stattgefunden hat. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insofern nicht.
Eine Teilwertzuschreibung nach Durchführung der Abschreibung ist nicht zulässig, da hierdurch die zwingenden Abschreibungsregelungen umgangen würden.
Grundsätzlich ist jedes abnutzbare Wirtschaftsgut bis zu einem Erinnerungswert von 1 Euro abzuschreiben. Nur bei Wirtschaftsgütern mit einem erheblichen Schrottwert besteht die Ausnahme, dass nur bis zum Schrottwert abgeschrieben wird. Ein verkehrsüblicher Pkw hat keinen relevanten Schrottwert. Ein Anhaltewert, der sich insbesondere aus einem höheren Teilwert ergibt, ist nicht zulässig.
Das Nachholen der Abschreibung in einem späteren Veranlagungsjahr ist dann nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige in den Vorjahren bewusst die Abschreibung unterlassen hat, um steuerliche Vorteile daraus zu ziehen. Das gleiche gilt, wenn er die Abschreibung unterlassen hat, um steuerliche Nachteile zu vermeiden, die sich z.B. aus der Anwendbarkeit der Ein-Prozent-Regelung ergeben.
Bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, gelten die o.a. Grundsätze entsprechend. Dies ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 64/06 (Abgabe, altes Aktenzeichen: IV R 48/06) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Sind (hier: bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung) Abschreibungen für ein abnutzbares Wirtschaftsgut zwingend auch dann vorzunehmen, wenn tatsächlich kein Wertverzehr stattgefunden hat? Können absichtlich unterlassene Abschreibungen für einen betrieblich genutzten Pkw in einem Folgejahr nachgeholt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7 Abs 1; EStG § 4 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 15.6.2006 (2 K 152/05)