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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.03.2006
Aktenzeichen: I 908/02

Schlagzeile:

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Kauf eines Grundstücks mit Kiesvorkommen durch die Rechtsinhaberin des Bodenschatzes

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Bodenschatz, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Substanzwert

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 41/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.8.2006):
Ist der im Kaufvertrag ausgewiesene Teilbetrag "zur Abkürzung des Verwaltungsverfahrens" Teil der Bemessungsgrundlage, wenn die Zahlung erfolgt, um das Grundstück schneller erwerben zu können, sowie Kosten und ggf. ein Grundabtretungsverfahren im Sinne des Bundesberggesetzes zu vermeiden.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 7; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 28.3.2006 (I 908/02)

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