Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.05.2004 |
Aktenzeichen: | 8 K 3508/02 G |
Schlagzeile: |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit eines selbständigen EDV-Beraters, der neben Systemsoftware auch Anwendersoftware entwickelt
Schlagworte: |
Ähnliche Tätigkeit, Anwendersoftware, EDV-Berater, Freiberufler, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbesteuerpflicht, Ingenieur, Systemsoftware
Wichtig für: |
EDV-Berater, Freiberufler
Kurzkommentar: |
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem IV R 46/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Erzielt ein selbständiger EDV-Berater, der neben Systemsoftware auch Anwendersoftware entwickelt, Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GewStG § 2; EStG § 18 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 5.5.2004 (8 K 3508/02 G)