Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 29.08.2006 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2378 - 46/06 |
Schlagzeile: |
Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2007
Schlagworte: |
Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2007 und regelt Details zum Ausfüllen des Vordrucks.
Hintergrund: Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2007 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2005 maßgebend. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auch dann elektronisch übermitteln, wenn der Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich verlangt hat.
Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern (Anlagen 1 und 2).
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.