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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.07.2006
Aktenzeichen: II R 81/05

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2005
Aktenzeichen: 3 K 77/00

Schlagzeile:

Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser ist nicht verfassungswidrig

Schlagworte:

Erhebung, Familiengebrauchsvermögen, Grundsteuer, Grundsteuermessbescheid, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen.

Hintergrund: Nach dem Bundesverfassungsgericht hat nun auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten ist, selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer auszunehmen. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 zur Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) war abgeleitet worden, dass für selbstgenutzte Einfamilienhäuser auch keine Grundsteuer erhoben werden dürfe. Dem ist bereits das Bundesverfassungsgericht in einem Kammer-Beschluss vom 21. Juni 2006 (Az. 1 BvR 1644/05) - allerdings ohne Begründung - nicht gefolgt. Nun hat sich auch der Bundesfinanzhof dieser Ansicht angeschlossen und liefert dazu auch eine ausführliche Begründung.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer habe einerseits keine formale Bindung für die Grundsteuer. Andererseits enthalte er aber auch inhaltlich keine für die Grundsteuer maßgeblichen Aussagen. Selbst wenn die Grundsteuer wie die Vermögensteuer eine Sollertragsteuer wäre, könnte wegen ihres davon unberührten Real- und Objektsteuercharakters die Selbstnutzung der Einfamilienhäuser nicht berücksichtigt werden. Für Real- und Objektsteuern sei charakteristisch, dass das Steuerobjekt ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten und seine persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst und daher nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt werde. Die Selbstnutzung eines Einfamilienhauses könne danach eine Freistellung von der Grundsteuer nicht erfordern.

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