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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2006
Aktenzeichen: VI R 15/02

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.01.2002
Aktenzeichen: 1 K 243/99

Schlagzeile:

Finanzämter müssen Steuererklärungen auf – auch einseitig – privat gedruckten oder fotokopierten Vordrucken akzeptieren, wenn diese dem amtlichen Muster entsprechen

Schlagworte:

Erklärung, Frist, Kopie, Muster, Steuererklärung, Veranlagung, Vordruck

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abgegeben, wenn ein – auch einseitig – privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht.

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