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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2006
Aktenzeichen: VI R 17/05

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2004
Aktenzeichen: 2 K 218/02

Schlagzeile:

§ 46 EStG (Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern) enthält keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

Schlagworte:

Änderung, Antragsveranlagung, Berichtigung, Bestandskraft, Neue Tatsache, Zweijahresfrist

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

§ 46 EStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide. Ist über den Einkommensteueranspruch bereits durch bestandskräftigen Bescheid entschieden worden, vermag auch ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG keine erneute Entscheidung über diesen Anspruch herbeizuführen.

Hintergrund: Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück erhalten. Die Einkommensteuerveranlagung wird bei Arbeitnehmern in vielen Fällen aber nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer die Steuererstattung nicht mehr erreichen.

Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück fordern. Der BFH hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren VI R 49/04 und VI R 46/05 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

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