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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2006
Aktenzeichen: VI R 51/04

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.04.2003
Aktenzeichen: 11 K 4715/00

Schlagzeile:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern

Schlagworte:

Antragsveranlagung, Ausschlussfrist, Frist, Rechtsirrtum, Verfahrensrecht, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Hat ein Steuerpflichtiger die Frist für den Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.

Hintergrund: Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück erhalten. Die Einkommensteuerveranlagung wird bei Arbeitnehmern in vielen Fällen aber nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer die Steuererstattung nicht mehr erreichen.

Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück fordern. Der BFH hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren VI R 49/04 und VI R 46/05 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

Einem Steuerpflichtigen, der die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung versäumt hat, weil er sie ohne Verschulden nicht kannte, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (VI R 51/04). Hierdurch hat der BFH die erheblichen Härten, die mit der Versäumung der Antragsfrist und dem daraus resultierenden Ausschluss vom Veranlagungsverfahren für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden sind, bereits nach geltendem Recht für viele Fälle gemindert.

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