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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 16.06.2006
Aktenzeichen: 13 K 3960/04 Kfz

Schlagzeile:

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter für Zeiträume nach Insolvenzeröffnung bis zur Abmeldung der Kfz

Schlagworte:

Abmeldung, Eröffnung, Insolvenz, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Masseunzulänglichkeit, Masseverbindlichkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Autofahrer

Kurzkommentar:


Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 40/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2006):
Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter für Zeiträume nach Insolvenzeröffnung bis zur Abmeldung der Kfz:
1. Ist die Kraftfahrzeugsteuer auch dann festzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz der Kfz hatte?
2. Ist auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid festzusetzen? Verletzung des § 210 InsO?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KraftStG § 5 Abs 1 Nr 1; InsO § 55; InsO § 208; InsO § 210
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 16.6.2006 (13 K 3960/04 Kfz)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 29.08.2007, Aktenzeichen VII R 40/06 (unbegründet). Die Leitsätze des BFH lauten:
1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07).
2. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das FA nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen.

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