Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.12.2005 |
Aktenzeichen: | 14 K 36/03 |
Schlagzeile: |
Haftung durch Vermögensübernahme nach § 419 BGB alte Fassung
Schlagworte: |
Entstehung, Haftung, Steuerschuld, Vermögensübernahme
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 63/06 (Abgabe; alte Aktenzeichen: XI R 50/06, VII R 38/06) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Haftet die Klägerin als Vermögensübernehmerin gem. § 419 Abs. 1 BGB a.F. für die Einkommensteuer 1992 des Vermögensübergebers (hier: vom Ehemann übertragenes, teilweise zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück und daraus resultierender Entnahmegewinn) auch wenn der steuerbegründende Tatbestand während des Veranlagungszeitraums verwirklicht wird, die Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 1 EStG aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 191; BGB § 419 Abs 1; EStG § 36 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 8.12.2005 (14 K 36/03)