Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.08.2006 |
Aktenzeichen: | 2 K 5010/01 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuer für Leistungen eines Krankenpflegeunternehmen
Schlagworte: |
Berichtigung, Bestandskraft, Heilberuf, Krankenpflege, Krankenpfleger, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Hinweis: Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus dem Betrieb eines Unternehmens der ambulanten Krankenpflege durch einen Krankenpfleger der Umsatzsteuer.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 45/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Inwieweit ist das Finanzamt verpflichtet bestandskräftig festgesetzte Steuern zu erlassen, wenn der EuGH die hinter dem Bescheid stehende Rechtsauffassung später zugunsten des Klägers ändert?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 4 Nr 14; EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 16.8.2006 (2 K 5010/01)