Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.08.2006 |
Aktenzeichen: | 3 K 3341/04 GE |
Schlagzeile: |
Beginn der Festsetzungsverjährung bei bestehender Anzeigepflicht gem. § 19 Grunderwerbsteuergesetz
Schlagworte: |
Anlaufhemmung, Anzeige, Anzeigepflicht, Festsetzungsfrist, Grunderwerbsteuer, Verjährung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 55/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2006):
1. Welche Angaben muss ein Beteiligter machen, damit er seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG erfüllt? Reicht die Übersendung einer beglaubigten Ablichtung des Geschäftsanteilskaufvertrages und Geschäftsanteilsabtretungsvertrages durch den Notar an die Körperschaftsteuerstelle des auch für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzbehörde mit einem Anschreiben ohne zusätzlichen Hinweis auf die grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz aus?
2. Beginnt die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer bei bestehender Anzeigepflicht grundsätzlich mit Ablauf des Jahres des Eingangs der ordnungsgemäßen Anzeige (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) oder genügt für den Anlauf der Frist eine sonstige Kenntniserlangung der Behörde vom steuerpflichtigen Sachverhalt etwa in Form der Einreichung eines Vertrages (vgl. 1.)?
3. Ist es aufgrund bestehender Schadensersatzpflicht des Notars unschlüssig anzunehmen, er habe seine Anzeigepflicht nicht erfüllt, wenn dieser aufgrund einer telefonischen Anfrage mitteilt, in den 10 Jahre alten Handakten befände sich keine Durchschrift des amtlich vorgeschriebenen (Anzeige)Vordrucks?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 19 Abs 1 Nr 6; GrEStG § 18 Abs 2; GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3; GrEStG § 20; AO § 170 Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 15.8.2006 (3 K 3341/04 GE)