Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.09.2006 |
Aktenzeichen: | 11 K 4804/05 F |
Schlagzeile: |
Steuerschädliche Verwendung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung bei einer Zeitdauer der Zwischenverwendung des Darlehens von mehr als 30 Tagen
Schlagworte: |
Darlehen, Einkünfteerzielungsabsicht, Kapitaleinkünfte, Kapitallebensversicherung, Lebensversicherung, Steuerschädlichkeit, Zinsen
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 46/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2006):
Überweisung von Darlehensmitteln i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG zunächst auf ein Konto (z.B. Kontokorrentkonto, Sparkonto) des Darlehensnehmers, von dem sodann die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts bezahlt werden: Ist die Steuerunschädlichkeit nur dann zu bejahen, wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10 Abs 2 S 2 Buchst a; EStG § 20 Abs 1 Nr 6
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.9.2006 (11 K 4804/05 F)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.07.2007, Aktenzeichen VIII R 46/06 (unbegründet).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters zu finanzieren, zunächst auf ein verzinsliches Girokonto des Gesellschafters eingezahlt, so erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG.
2. Es kommt nicht darauf an, dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u.U. nicht geeignet sind, eine Einkünfteerzielungsabsicht zu begründen.
3. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Zahlung auf ein Girokonto des Gesellschafters bei nachfolgender Überweisung der Darlehensmittel auf ein Konto der GmbH lediglich ein "notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung" darstellen soll.
4. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.