Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.09.2006 |
Aktenzeichen: | 15 K 457/05 F |
Schlagzeile: |
Höhe des Anfangsbestandes eines steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG
Schlagworte: |
Anfangsbestand, Betrieb gewerblicher Art, Einlagekonto, Körperschaftsteuer, Systemwechsel, Verlust
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 78/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.2.2007):
Anfangsbestand des Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art: Können vor dem Systemwechsel durch Verluste aufgebrauchte Einlagen berücksichtigt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 27 Abs 1; KStG § 27 Abs 2; KStG § 39 Abs 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 10b
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7.9.2006 (15 K 457/05 F)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.08.2007, Aktenzeichen I R 78/06 (unbegründet).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.