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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.08.2006
Aktenzeichen: II R 16/06

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2004
Aktenzeichen: 9 K 437/01

Schlagzeile:

Zeitpunkt einer mittelbaren Grundstücksschenkung bei Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung

Schlagworte:

Geldschenkung, Mittelbare Grundstücksschenkung, Schenkung, Schenkungsteuer, Steuerentstehung, Zeitpunkt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist - jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat - die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00 und vom 5. Juni 2003 II B 74/02).

Hintergrund: So lange die Schenkung einer Immobilie bei der Schenkungsteuer mit einem unter dem Verkehrswert liegenden Wert erfasst wird, besteht ein Anreiz zu sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkungen. Dabei gibt der Schenker dem Bedachten Geld für den Erwerb eines Grundstücks. Die Schenkung kann auch ein zu errichtendes Gebäude einschließen. Die Schenkung wird dann nach dem Wert des geschenkten und ggf. bebauten Grundstücks bemessen. Ändern sich zwischen Schenkung des Geldes und Fertigstellung des Gebäudes die Wertverhältnisse, kommt es auf den für die Besteuerung maßgeblichen Zeitpunkt an.

Mit Urteil vom 23. August 2006 II R 16/06 entschied der Bundesfinanzhof nun, dass die mittelbare Grundstücksschenkung in dem Zeitpunkt ausgeführt ist, in dem erstmals sowohl die Fertigstellung des Gebäudes erfolgt ist als auch die Auflassung und die Eintragungsbewilligung für das Grundbuch vorliegen. In dem entschiedenen Fall hatte die Bestimmung des Zeitpunkts besonders große Bedeutung, weil im Jahr der Schenkung noch eine Bewertung mit Einheitswerten stattgefunden hätte, während die Schenkung im Zeitpunkt der Auflassung und Eintragung infolge einer Gesetzesänderung bereits mit dem in der Regel deutlich höheren sogenannten Bedarfswert zu bewerten war.

Der entschiedene Fall betraf die mittelbare Schenkung noch zu entrichtender Eigentumswohnungen. Der Grundstückskaufvertrag mit dem Dritten war im Dezember 1994 geschlossen worden. Der Schenker hatte noch 1994 das Geld zur Verfügung gestellt. Die Eigentumswohnungen waren Ende 1995 fertig gestellt, während die Auflassungserklärung sowie die Eintragungsbewilligung erst 1998 folgten. Dementsprechend urteilte der Bundesfinanzhof, die mittelbaren Grundstücksschenkungen seien erst 1998 ausgeführt worden.

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