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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.01.2006
Aktenzeichen: Ss 446/05 (I 2)

Schlagzeile:

Strafzumessung, Schuld, Vorstrafe

Schlagworte:

Schuld, Strafzumessung, Vorstrafe

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Je länger eine Vorbestrafung zurückliegt, desto geringeres Gewicht besitzt sie bei der Strafzumessung. Sehr weit zurückliegenden Vorstrafen kommt, wenn sie nicht eine kontinuierliche Begehung von Straftaten zeigen, nur noch geringe Bedeutung zu für die gegenwärtige Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe zu.

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