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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2006
Aktenzeichen: 12 UF 130/05

Schlagzeile:

Elternunterhalt, Bedürftigkeit, Erwerbsverpflichtung, Sozialhilfe, Anspruchsübergang

Schlagworte:

Anspruchsübergang, Bedürftigkeit, Elternunterhalt, Erwerbsverpflichtung, Sozialhilfe

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Macht ein Sozialhilfeträger gegen ein Kind aus übergegangenem Recht Unterhalt für einen Elternteil geltend, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist der Anspruch nur dass schlüssig begründet, wenn im einzelnen die Gründe dargelegt werden, weshalb der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder nicht subsidiären Sozialleistungen decken kann.
Ein Unterhaltsanspruch kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Elternteil nach jahrzehntelanger Erwerbslosigkeit (und Sozialhilfebezug) nunmehr ein Alter erreicht hat, in dem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß keine Beschäftigung mehr zu befinden vermag.

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