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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2006
Aktenzeichen: 4 K 177/02

Schlagzeile:

Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, die unter Verstoß gegen zivilrechtliche Formvorschriften geschlossen werden

Schlagworte:

Angehörige, Darlehensvertrag, Kinder, Schuldzinsen, Verträge mit Angehörigen

Wichtig für:

Familien, Kapitalanleger

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 45/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Schuldzinsenabzug bei Darlehensverträgen mit minderjährigen Kindern: Kann ein Darlehensvertrag zwischen einem minderjährigen Kind als Darlehensgeber und seinem Vater als Darlehensnehmer steuerlich nur anerkannt werden, wenn der Vertragsabschluss zivilrechtlich wirksam – also durch Einschaltung eines Ergänzungspflegers – erfolgt ist (s. hierzu BFH-Urteil vom 7. 6. 2006 IX R 4/04)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; AO § 41 Abs 1; BGB § 1626 Abs 2; BGB § 1629 Abs 1; BGB § 1795 Abs 1 Nr 1; BGB § 1909 Abs 1; BGB § 184 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 19.9.2006 (4 K 177/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 22.02.2007, Aktenzeichen IX R 45/06 (unbegründet). Die Leitsätze lauten:
Der Formunwirksamkeit eines unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrages kommt eine Indizwirkung gegen dessen steuerrechtliche Anerkennung zu (Anschluss an BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFH/NV 2006, 2162).

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