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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.08.2006
Aktenzeichen: 8 K 4006/03

Schlagzeile:

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind im Jahr 2001 „ab der ersten Mark“ als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Berufliche Veranlassung, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Lebensführung, Werbungskosten

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Zusammenlebende Eltern, die beide erwerbstätig waren, können für das Jahr 2001 Kinderbetreuungskosten „ab der ersten Mark“ als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Das Finanzgerichts Köln stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.3.2005 (2 BvL 7/00). Danach sind nach dem Gebot der Steuergerechtigkeit erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten neben den Freibeträgen für Kinder unabhängig davon steuerlich zu berücksichtigen, dass die Betreuung von Kindern auch zum Privatbereich gehöre.

Diese Rechtsfrage wird von den verschiedenen Finanzgerichten allerdings nicht einheitlich beurteilt. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München steht noch aus. Der 8. Senat hat dementsprechend die Revision zugelassen.

Das Urteil ist insbesondere auch für das Jahr 2000 von Bedeutung. Dort bestand in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von Kindern dieselbe Rechtslage. Von 2002 bis 2005 konnten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, soweit sie 1.548 Euro je Kind überstiegen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2006 können die Betreuungskosten für Kinder beiderseits erwerbstätiger Eltern ab dem ersten Euro in Höhe von zwei Dritteln, maximal 4.000 Euro, abgezogen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 60/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Aufwendungen für die Fremdbetreuung von zwei minderjährigen Kinder der beiderseits erwerbstätigen Eltern im Streitjahr 2001 beruflich bedingte Werbungskosten der "Erwerbsgemeinschaft Ehe", weil die Betreuung der Kinder unerlässliche Voraussetzung für die Berufstätigkeit/Einkünfteerzielung beider Elternteile ist? Wird durch den aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG eingeführten Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der Fassung für die Kj. 2000 und 2001 auch erwerbsbedingter Betreuungsbedarf verfassungskonform abgegolten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1; EStG § 32 Abs 6 S 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 1.8.2006 (8 K 4006/03)

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