Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.2006
Aktenzeichen: 10 K 6336/04 F

Schlagzeile:

Tarifbegünstigung einer Abfindung für die Aufhebung des Geschäftsführervertrags bei atypisch stiller Unterbeteiligung

Schlagworte:

Abfindung, Entschädigung, Ermäßigter Steuersatz, Mitunternehmer, Sondervergütung, Tarifbegünstigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Wird eine Abfindung wegen Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers an den Mitunternehmer einer Personengesellschaft gezahlt, liegt keine tarifbegünstigte Entschädigung vor.

Nach Auffassung des FG Münster liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Einkunftsquelle weggefallen ist. Dies sei nicht der Fall, wenn der Kläger auch nach seiner Kündigung gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer der Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) erzielt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 94/06 (Abgabe; altes Az: VIII R 47/06) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Stellt eine Abfindung, die ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG von der KG für die Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrags erhält, eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG dar, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner atypisch stillen Unterbeteiligung – im vorliegenden Fall in Höhe von lediglich 4 Prozent – am Kommanditanteil weiterhin als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt oder gehört die Abfindung zu den Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 2 Nr 2; EStG § 24 Nr 1 Buchst a; EStG § 24 Nr 1 Buchst b; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.9.2006 (10 K 6336/04 F)

Hinweis: Die gleich lautende Rechtsfrage ist in einem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen IV R 95/06 anhängig. Vorinstanz: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.09.2006 (10 K 6337/04 F).

zur Suche nach Steuer-Urteilen