Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.09.2006 |
Aktenzeichen: | 10 K 6337/04 F |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigung einer Abfindung für die Aufhebung des Geschäftsführervertrags bei atypisch stiller Unterbeteiligung
Schlagworte: |
Abfindung, Entschädigung, Ermäßigter Steuersatz, Mitunternehmer, Sondervergütung, Tarifbegünstigung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 95/06 (Abgabe; altes Az: VIII R 48/06) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Stellt eine Abfindung, die ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG von der KG für die Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrags erhält, eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG dar, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner atypisch stillen Unterbeteiligung – im vorliegenden Fall in Höhe von lediglich 4 Prozent – am Kommanditanteil weiterhin als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt oder gehört die Abfindung zu den Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 2 Nr 2; EStG § 24 Nr 1 Buchst a; EStG § 24 Nr 1 Buchst b; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.9.2006 (10 K 6337/04 F)
Hinweis: Die gleich lautende Rechtsfrage ist in einem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen IV R 94/06 anhängig. Vorinstanz: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.09.2006 (10 K 6336/04 F).