Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 18.10.2006 |
Aktenzeichen: | IV B 7 - G 1422 - 16/06 |
Schlagzeile: |
Auswirkungen des EuGH-Urteils C-294/97 zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
In einem gleich lautenden Erlass nehmen die obersten Finanzbehörden aller Bundsländer Stellung zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 26. Oktober 1999 (C-294/97, BStBl II S. 851) zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EGV (nunmehr Art. 49 EGV).
Nach den gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26. April 2000 ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen einen inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO auszusetzen, soweit sie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG betrifft und der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Diese Erlasse werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass
- in den Fällen eine Hinzurechnung endgültig unterbleibt, in denen der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber, der im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält, und
- in den übrigen Fällen die Hinzurechnung endgültig vorzunehmen ist. Auf den Beschluss des BFH vom 15. Juli 2005 wird ergänzend verwiesen.
Der Erlass regelt hierzu weitere Einzelheiten.