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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 29.03.2006
Aktenzeichen: 9 W 6/06

Schlagzeile:

Einwendung, Titel

Schlagworte:

Einwendung, Titel

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Im Anerkennungsverfahren nach EuGVVO ist der Vollstreckungsschuldner auch mit liquiden Einwendungen gegen den titulierten Anspruch ausgeschlossen und auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verwiesen

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