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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.03.2006
Aktenzeichen: 14 U 168/05

Schlagzeile:

Wahlrecht zwischen Ersatzbeschaffung/Reparatur und „fiktivem“ Schadensersatz

Schlagworte:

„fiktivem“ Schadensersatz, Reparatur, Wahlrecht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Der Geschädigte hat sein gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt (und damit verloren, vgl. Senat, OLGR 1994, 222), wenn er zunächst auf der Basis einer „fiktiven“ Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die „fiktiven“ sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallen Kosten verlangen.

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