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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 20.03.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 132/06

Schlagzeile:

Strafrestaussetzung, Sicherheitsinteresse, Prognose

Schlagworte:

Prognose, Sicherheitsinteresse, Strafrestaussetzun

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Sind wegen fortbestehender Alkoholsucht eines Verurteilten weitere erhebliche Straftaten mit großer Wahrscheinlichkeit zu befürchten, so darf eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung jedenfalls nicht deswegen gewährt werden, weil im Falle neuer Straftaten die Strafaussetzung ja immer noch widerrufen werden könnte

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