Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 13.03.2006 |
Aktenzeichen: | 4 W 2/06 |
Schlagzeile: |
Beschwerdeberechtigung, Wohnungsverwalter
Schlagworte: |
Beschwerdeberechtigung, Wohnungsverwalter
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Dem zum Zeitpunkt der Einlegung der (weiteren) sofortigen Beschwerde als Wohnungsverwalter bereits ausgeschiedenen Verfahrensbeteiligten fehlt im Beschlussverfahren nach § 43 WEG die Beschwerdebefugnis i. S. d. §§ 20, 29 Abs. 4 FGG, soweit das Interesse des früheren Verwalters an der Durchführung des Rechtsmittels nur darin bestehen kann, die Abwehr gegen ihn aus seiner früheren Verwaltertätigkeit gegen evtl. herrührender Regressansprüche vorzubereiten.