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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.03.2006
Aktenzeichen: 4 W 2/06

Schlagzeile:

Beschwerdeberechtigung, Wohnungsverwalter

Schlagworte:

Beschwerdeberechtigung, Wohnungsverwalter

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Dem zum Zeitpunkt der Einlegung der (weiteren) sofortigen Beschwerde als Wohnungsverwalter bereits ausgeschiedenen Verfahrensbeteiligten fehlt im Beschlussverfahren nach § 43 WEG die Beschwerdebefugnis i. S. d. §§ 20, 29 Abs. 4 FGG, soweit das Interesse des früheren Verwalters an der Durchführung des Rechtsmittels nur darin bestehen kann, die Abwehr gegen ihn aus seiner früheren Verwaltertätigkeit gegen evtl. herrührender Regressansprüche vorzubereiten.

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