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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.03.2006
Aktenzeichen: 14 W 6/06

Schlagzeile:

selbständiges Beweisverfahren; Prozesskostenhilfe; Mutwillen;, vorweggenommene Beweiswürdigung

Schlagworte:

Beweisverfahren, Beweiswürdigung, Mutwillen, Prozesskostenhilfe

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Der Antrag, ein selbständiges Beweisverfahrens einzuleiten, ist mutwillig i. S. v. § 114 ZPO, wenn die in diesem Verfahren festzustellenden Behauptungen oder Tatsachen bereits Gegenstand eines kurzfristig zurückliegenden anderen Rechtsstreits - auch innerhalb einer anderen Gerichtsbarkeit (hier: Klage vor dem Sozialgericht) - waren und dort umfassend und abschließend gewürdigt wurden; das gilt jedenfalls dann, wenn nach Abschluss des früheren Verfahrens kein wesentlich geänderter Sachstand vorliegt.

Der Antrag, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, ist mutwillig, wenn bei Würdigung des Vortrags des Antragstellers eine Beweisbedürftigkeit entfällt und deshalb eine Beweiserhebung im Hinblick auf das Ziel eines selbständigen Beweisverfahrens wertlos wäre

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