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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.03.2006
Aktenzeichen: 12 UF 125/05

Schlagzeile:

Ehescheidung, Israel, ordre public

Schlagworte:

Ehescheidung, Israel, ordre public

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags vor einem ausländischen Gericht steht einer Ehescheidung in Deutschland dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass dieses Verfahren zu keiner im Inland anzuerkennenden Ehescheidung führen kann.
Der Zwang, an einer sog. "Get-Scheidung" in Israel mitzuwirken ist unvereinbar mit dem deutschen ordre public

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