Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2006 |
Aktenzeichen: | IV 323/2002 |
Schlagzeile: |
Keine wirksame Festsetzung von Schenkungsteuer in einem nur mit Erbschaftsteuerbescheid bezeichneten Bescheid
Schlagworte: |
Anrechnung, Erbschaftsteuer, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung, Schenkungsteuer, Vorerwerb, Vorläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 39/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2008):
Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks
Kann sich ein Vorläufigkeitsvermerk auch auf solche Besteuerungsgrundlagen beziehen, die nicht im vorläufig ergangenen Steuerbescheid erfasst sind?
Sind im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG auch solche Vorerwerbe zu berücksichtigen, die bis dahin nicht besteuert wurden und deren Besteuerung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig ist? Ist die dann auf die Zusammenrechnung von derartig festsetzungsverjährten Vorerwerben mit einem Letzterwerb zurückzuführende Progressionserhöhung dadurch auszugleichen, dass die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer nach dem für den Gesamterwerb geltenden Steuersatz angerechnet wird?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 165 Abs 1 S 1; ErbStG § 14 Abs 1 S 1; AO § 119 Abs 1; AO § 169 Abs 1 S 1; ErbStG § 19 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 17.8.2006 (IV 323/2002)