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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.04.2006
Aktenzeichen: 11 U 191/05

Schlagzeile:

Aufklärungspflicht bei der Vermögensanlageberatung, Kein Schadensersatzanspruch ohne Schaden

Schlagworte:

Aufklärungspflicht, Schaden, Schadensersatzanspruch, Vermögensanlageberatung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Die Art und der Umfang einer möglichen Pflichtverletzung durch den Anlageberater oder Vermittler hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. eine solche Einschätzung vermag nicht vorgenommen zu werden und folglich kann ein Gericht darüber Feststellungen nicht treffen, wenn über die Anbahnungssituation, die Vorkenntnisse des Anlegers, die Kenntnis des Beraters oder Vermittlers über das vorwissen des Anlegers sowie den Umfang, die Dauer und den konkreten Ablauf der Beratungsgespräche nicht vorgetragen wird.

2. Das Recht, wegen einer im Verhandlungsstadium begangenen schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, setzt einen Schaden voraus. Dieser tritt nicht automatisch mit der Eingehung des Vertrages ein, sondern setzt voraus, dass der Vertragsabschluss für den betroffnen unter Berücksichtigung der für die Schadensfeststellung allgemein anerkannten, aus §§ 249 ff. BGB folgenden Grundsätze, wirtschaftlich nachteilig gewesen ist (so auch BGH WM 1997, 2309 = MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302 = 1997, 2553 = ZIP 1998, 154 = VersR 1998, 905).

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