Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 11.05.2006 |
Aktenzeichen: | 4 W 87/06 |
Schlagzeile: |
Wegerecht, Streitwert.
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Der Streitwert für die Klage aus einem Grundstückskaufvertrag auf Beseitigung einer Grunddienstbarkeit, die ein Wegerecht sichert, bemisst sich weder nach einem Bruchteil des Kaufpreises noch nach dem Bodenwert der Fläche, für die das Wegerecht in Anspruch genommen wird; vielmehr wird der Gegenstandswert nach §§ 7 ZPO, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt.