Quelle: |
Bundesrat |
Art des Dokuments: | Drucksache |
Datum: | 13.10.2006 |
Aktenzeichen: | 705/06 |
Schlagzeile: |
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Bundesregierung hat die „Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung“ veröffentlicht (Bundesrats-Drucksache 705/06). Danach müssen die Meldebehörden für jeden Bürger, der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich seinen alleinigen oder Hauptwohnsitz hat, folgende Daten übermitteln: Familienname, Namensbestandteile, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen, Künstlernamen, Tag der Geburt, Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung bzw. der Hauptwohnung. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse (z.B. Namenswechsel nach Heirat oder neue Anschrift) müssen die Meldebehörden dies dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich mitteilen. Nach Abgleich aller Daten wird die Identifikationsnummer den Meldebehörden mitgeteilt und dort im Melderegister gespeichert. Die beim Bundeszentralamt für Steuern erfassten Daten können noch bis zu 20 Jahre nach dem Tod des Bürgers gespeichert bleiben.
Hintergrund: § 139d der Abgabenordnung und Artikel 97 § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sehen vor, dass der Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals, Richtlinien zur Vergabe, Fristen, nach deren Ablauf die nach § 139b gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen zu regeln sind. Die Verordnung bestimmt den Zeitpunkt der Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und regelt den Datenaustausch zwischen Meldebehörden und dem Bundeszentralamt für Steuern, Löschungsfristen, die Unterrichtung des Bürgers über die Vergabe der Nummer sowie die Erprobung des Verfahrens.