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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2005
Aktenzeichen: 7 K 5780/03 AO

Schlagzeile:

Der Anordnung einer Betriebsprüfung bei einem Steuerberater steht die Verpflichtung zu einer besonderen Berufsverschwiegenheit nicht entgegen

Schlagworte:

Auskunftsverweigerungsrecht, Außenprüfung, Berufsverschwiegenheit, Betriebsprüfung, Steuerberater

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Anordnung einer Betriebsprüfung bei einem Steuerberater steht nicht entgegen, dass dieser und seine Angestellten im Verhältnis zu den Mandanten zu einer besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind und ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 AO zusteht.

Dies gilt auch nach Aufhebung des im AO-Anwendungserlasses vom 24. September 1987 zu § 194 unter Nr. 4 Satz 2 und in der BpO unter § 8 Abs. 1 Satz 2 geregelten generellen Verzichts der Finanzverwaltung auf Kontrollmitteilungen bei solchen Steuerpflichtigen. Insoweit handelte es sich lediglich um eine Selbstbindung der Finanzverwaltung, die eine Ermessensausübung im Einzelfall entbehrlich machte. Nach Aufhebung dieser generellen Selbstbindung ist die Finanzverwaltung in jedem Einzelfall gehalten, das Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 FGO zu wahren und in die Ermessenserwägungen bei der Erstellung von Kontrollmitteilungen einzubeziehen. Auch nach dem generellen Verzicht auf die Fertigung von Kontrollmitteilungen ist die Finanzverwaltung nicht frei in ihrer Entscheidung, ob und wenn ja in welchem Umfang Kontrollmitteilungen gefertigt werden.

Ein Steuerberater hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt vor Beginn der Prüfung erklärt, er werde generell keine Kontrollmitteilungen fertigen. Diese Ermessensentscheidung ist dem jeweiligen Einzelfall vorbehalten und kann jeweils gesondert einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Prüfung unterzogen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 42/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.9.2006):
Ist bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, eine Außenprüfung überhaupt zulässig?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 193 Abs 1; AO 1977 § 102
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 8.6.2005 (7 K 5780/03 AO)

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