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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.08.2006
Aktenzeichen: I R 25/06

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2006
Aktenzeichen: 8 K 8465/05

Schlagzeile:

Verstößt die "Mantelkauf"-Vorschrift gegen den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt?

Schlagworte:

Anteilsübertragung, Betriebsvermögen, Mantelkauf, Verlust, Verlustabzug, Zuführung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt,

- ob die Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) – aufgrund Neuveröffentlichung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1996 vom 22. April 1999 (BGBl I 1999, 817, BStBl I 1999, 461): § 8 Abs. 4 KStG 1999 – gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verstößt, weil die Änderung auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen ist, der den Rahmen des vom Bundestag beschlossenen Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritten hat,

- bejahendenfalls, ob der Verfassungsverstoß infolge der Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1999 in der vorgenannten Fassung durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) rückwirkend geheilt worden ist.

Hintergrund: § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) will den "Handel" mit Verlusten durch Körperschaften, gemeinhin geläufig als "Mantelkauf", unterbinden. Er schränkt deswegen den Verlustabzug bei einer solchen Körperschaft ein, die mit jener Körperschaft, die den Verlust erlitten hat, wirtschaftlich nicht identisch ist. Die gesetzlichen Anforderungen, die an diese Einschränkung gestellt werden, wurden in den letzten Jahren wiederholt verschärft.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Überzeugung, dass die Verschärfungen, die der Gesetzgeber durch Änderungsgesetz im Jahre 1997 vorgenommen hat, nicht dem Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes entsprachen.

Das Änderungsgesetz sei auf "Spontaninitiative" der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg im Vermittlungsausschuss eingebracht worden. Es fehle an der notwendigen Mitwirkung des Deutschen Bundestags. Dass das Gesetz später in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erneut geändert worden sei, könne den ursprünglichen Verfassungsverstoß nicht heilen. Der I. Senat hat deshalb ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG eingeholt.

Er knüpft damit an seinen inhaltlich weitgehend gleichen Vorlagebeschluss vom 18. Juli 2001, I R 38/99 an, der eine ähnliche Verlustabzugsbeschränkung im Umwandlungssteuergesetz betraf. Über diese Vorlage hat das BVerfG bislang noch immer nicht entschieden.

Würde das BVerfG die Auffassung des BFH teilen, blieben die verschiedenen gesetzlichen Verschärfungen auch nach gegenwärtiger Rechtslage unbeachtlich.

Wichtiger Hinweis: Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/06 anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 8.11.2006).
-- Normenkontrolle --
KStG § 8 Abs 4; KStG § 8 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; GG Art 76 Abs 1; GG Art 100 Abs 1; KStG § 53 Abs 2 Nr 2
Vorgehend: BFH , Beschluss vom 22.8.2006 (I R 25/06)

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