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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.11.2004
Aktenzeichen: X R 41/03

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.09.2003
Aktenzeichen: 1 K 72/02

Schlagzeile:

Ansparrücklage nach § 7g EStG setzt Realisierbarkeit der Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses voraus

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Investition

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Ansparrücklage ist nicht zulässig, wenn im Zeitpunkt der Rücklagenbildung (also bei Erstellung des Jahresabschlusses) bereits feststeht, dass eine Investition objektiv nicht mehr möglich ist, z.B. weil der Betrieb bereits aufgegeben war.

Die objektive Realisierbarkeit der voraussichtlichen Investitionen ist nicht allein aus der Sicht des Wirtschaftsjahrs zu beurteilen, für das die Ansparrücklage gebildet wird. Vielmehr setzt die Anerkennung der Ansparrücklage nach dem Sinn und Zweck der Steuervergünstigung voraus, dass die der Rücklage zugrunde liegenden Investitionen nicht nur am betreffenden Bilanzstichtag, sondern auch noch im Zeitpunkt der Errichtung, Feststellung und Abgabe des Jahresabschlusses realisierbar sind.

Mit der Beendigung der konkreten betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen steht definitiv fest, dass es nicht mehr zu den vormals ins Auge gefassten („voraussichtlichen”) Investitionen kommen wird. Die Bildung einer Ansparabschreibung ist daher nicht mehr möglich.

Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Bildung der Ansparrücklage ein (Bilanz-)Ansatzwahlrecht zu. Dabei übt der Steuerpflichtige dieses Bilanzierungswahlrecht nicht schon durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder in seinen sonstigen Unterlagen aus. Vielmehr trifft der Steuerpflichtige seine verbindliche Wahl insoweit erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner (Handels- und Steuer-)Bilanz. Kommt es danach für die Bildung der Ansparrücklage entscheidend auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung und -feststellung bzw. auf deren Manifestierung durch Einreichung der Bilanz beim Finanzamt an, so ist auch für das Erfordernis der objektiven Möglichkeit zur Durchführung der geplanten Investitionen auf diesen Zeitpunkt abzustellen.

Hintergrund: Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen ist, dass eine Investition „beabsichtigt” ist. Der Steuerpflichtige ist daher nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen. Allerdings muss die Investition ausreichend konkretisiert sein. Im Rahmen der zur Annahme einer „voraussichtlichen” Investition erforderlichen Prognose ist vor allem zu prüfen, ob der Ansparrücklage eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zugrunde liegt.

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