Quelle: |
Europäischer Gerichtshof (EuGH) |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.11.2006 |
Aktenzeichen: | C-513/04 |
Schlagzeile: |
Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat bei Auslandsdividenden
Schlagworte: |
Anrechnung, Auslandsdividende, Dividende, Doppelbesteuerung, Quellensteuer
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Die Doppelbesteuerung von Dividenden im Ausland ist rechtmäßig. Kapitalanleger haben bei Auslandsdividenden keinen Anspruch auf die Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat.
Der Leitsatz der EuGH-Entscheidung lautet: Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG) steht dem Recht eines Mitgliedstaats wie dem belgischen Steuerrecht nicht entgegen, das im Rahmen der Einkommensteuer die Dividenden im Gebiet dieses Staates ansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz unterwirft, ohne eine Anrechnung der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorzusehen.
Hintergrund: Im Streitfall hatte ein belgischer Kapitalanleger auf Dividenden in Frankreich bereits 15 Prozent Quellensteuer gezahlt. Der belgische Staat forderte nun ebenfalls Steuerzahlungen auf die Gewinne. Belgien besteuert Ausschüttungen inländischer und ausländischer Unternehmen mit einem einheitlichen Satz von 25 Prozent. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass der belgische Staat die bereits in Frankreich gezahlte Quellensteuer nicht anrechnen muss.
Mit dem Urteil stellt sich der EuGH gegen die Auffassung der EU-Kommission. Diese hatte Belgien aufgefordert, die ihrer Ansicht nach diskriminierende Besteuerung von Dividenden, die von ausländischen Unternehmen an private belgische Anleger gezahlt werden, einzustellen. Nach Auffassung der EU-Kommissare verstieß die Praxis der Doppelbesteuerung dem EU-Grundsatz der Niederlassungsfreiheit.