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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.05.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 157/06

Schlagzeile:

Strafvollzug, Medien mit FSK18Freigabe.

Schlagworte:

Medien, Strafvollzug

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Dem Bezug von Medien mit sog. FSK18Freigabe (namentlich solcher pornografischen oder gewaltverherrlichenden Inhalts) steht die Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich entgegen. Das generelle Versagen derartiger Medien ist hiernach jedenfalls in Vollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard nicht zu beanstanden.

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