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Quelle: |
Oberlandesgericht Oldenburg |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 12.05.2006 |
| Aktenzeichen: | 1 W 29/06 |
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Schlagzeile: |
Verkäuferangaben, Internetverkauf.
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Schlagworte: |
Internetverkauf, Verkäuferangaben
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Wichtig f�r: |
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Kurzkommentar2: |
1. Ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet über die Verkaufsplattform "Ebay" Waren anbietet, hat nach §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG, 6 Nr. 2 TDG unter anderem Angaben zu machen, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies erfordert die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Verkäufer erreichbar ist.
2. § 6 Nr. 2 TDG stellt dabei im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eine gesetzliche Vorschrift dar, die auch das Marktverhalten regelt und deren Verletzung zu einem Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG führen kann.

