Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.07.2006 |
Aktenzeichen: | 11 U 263/05 |
Schlagzeile: |
Ausschlussfrist
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Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Auch der Sozialversicherungsträger, auf den Ansprüche des Reisenden übergegangen sind, muss den Anspruch in der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden (Bestätigung von BGHZ 159, 350 ff).
2. Die Anmeldung des Sozialversicherungsträgers ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Reisende selbst rechtzeitig seine eigenen reisevertraglichen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld rechtzeitig beim Reiseveranstalter angemeldet hat (Fortführung von BGHZ 159, 350).
3. Ein Reiseveranstalter haftet nicht deliktisch, wenn er anlässlich einer mehrtägigen Busreise am letzten Tag der Reise, nachdem der Busfahrer mit den Reisenden die Nacht im Hotel verbracht hatte, diesen nicht dahin überprüft, ob er übermüdet ist, und der Bus später nach einer Fahrt von 4 ½ Stunden einschließlich einer 40 minütigen Pause auf Grund einer - im Streitfall behaupteten - Übermüdung des Busfahrers verunfallt.