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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.07.2006
Aktenzeichen: 4 U 84/06

Schlagzeile:

verschüttetes Grenzzeichen, Kosten für Wiederherstellung.

Schlagworte:

Grenzzeichen

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Freilegung eines verschütteten, aber zutreffend positionierten Grenzsteins rechtfertigt keinen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Kostenbeteiligung zur Wiederherstellung eines Grenzzeichens gemäß § 919 Abs. 1 und 3 BGB

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