Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.06.2006 |
Aktenzeichen: | 6 K 1236/02 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung der Einkommensteuer bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder beim Kindergeld-Grenzbetrag
Schlagworte: |
Einkommensteuer, Grenzbetrag, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht des Landes Brandenburg urteilt zur Berücksichtigung der Einkommensteuer bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder beim Kindergeld-Grenzbetrag.
Bei der gezahlten Steuer handelt es sich um einen Betrag, der dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung steht. Daraus folgern die Richter des FG Brandenburg, dass die gezahlten Steuern – ggf. gekürzt um Erstattungen – nicht in die Berechnungsgröße einzubeziehen sind.
Unerheblich ist nach Auffassung der Finanzrichter, dass die Kürzung der Einkünfte um die geleistete Einkommensteuer systemfremd ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 66/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2006):
Grenzbetrag: Kann die im Kalenderjahr gezahlte Einkommensteuer bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden, oder steht dem § 12 Nr. 3 EStG entgegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 12 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Brandenburg , Entscheidung vom 23.6.2006 (6 K 1236/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt. Der BFH (Urteil vom 25.09.2008, Az: III R 66/06) hat entschieden, dass die Lohnsteuer bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags nicht zu berücksichtigen ist.